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Art. 5 Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise - Verfahren für die Gewährung von Bürgschaften

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Art. 5 Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise · Verfahren für die Gewährung von Bürgschaften

1. Gesuche sind beim Volkswirtschaftsdepartment einzureichen. Dieses prüft die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.

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