900.500
CH-SH
Art. 5 Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise - Verfahren für die Gewährung von Bürgschaften
Unterstützungsmassnahmen
Art. 5 Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise · Verfahren für die Gewährung von Bürgschaften
1. Gesuche sind beim Volkswirtschaftsdepartment einzureichen. Dieses prüft die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.