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Art. 4 Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise - Bürgschaften

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Art. 4 Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise · Bürgschaften

1. Der Regierungsrat kann gegenüber Banken im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (SR [952.0](http://db.clex.ch/link/Bund/952.0/de)) Bürgschaften im Sinne von Art. 496 OR gewähren, namentlich soweit diese Voraussetzung für die Gewährung von Bürgschaften oder anderen Leistungen durch den Bund sind.

2. Mit den Bürgschaften werden Darlehen in der Höhe von Fr. 20'000.00 bis maximal Fr. 500'000.00 abgesichert.

3. Die Bürgschaften werden im Umfang von höchstens 85% der Darlehen gewährt.

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