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Art. 3 Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise - Unterstützungsmassnahmen und Datenaustausch

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise · Unterstützungsmassnahmen und Datenaustausch

1. Dieses Gesetz sieht folgende Unterstützungsmassnahmen vor

a) Bürgschaften

b) Härtefallentschädigungen

c) Massnahmen zur Erhaltung der kulturellen Vielfalt

d) Massnahmen zur Erhaltung der Vielfalt im Sportbereich

2. Für die Finanzierung der Unterstützungsmassnahmen nach diesem Gesetz wird der per 25. Januar 2021 noch bestehende Restsaldo des mit Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise bewilligten Rahmenkredits über Fr. 50'000'000.00 zur Verfügung gestellt. Der Kantonsrat kann bei Bedarf weitere Mittel bewilligen.

3. Die Unterstützungsmassnahmen werden auf Gesuch hin gewährt. Mit Einreichung des Gesuches ermächtigen die Gesuchstellenden den Regierungsrat sowie die zuständigen Departemente, die im Gesuch enthaltenen Daten mit anderen Behörden (Bund, Kanton, Gemeinden) auszutauschen und bei Dritten Auskünfte einzuholen, soweit dies für die Beurteilung des Gesuches erforderlich ist. Zu diesem Zweck entbinden sie diese Behörden und die Dritten von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten.

4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

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