900.500
CH-SH
Art. 2 Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise - Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Gesetz über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise · Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes
1. Die Unterstützungsmassnahmen nach diesem Gesetz kommen in der Regel nur soweit zur Anwendung, als nicht Massnahmen des Bundes in Zusammenhang mit der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus zur Anwendung kommen. Sie sind auf die vom Bund beschlossenen oder in Aussicht gestellten Massnahmen abzustimmen.