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Art. 8 Gesetz über Pärke von nationaler Bedeutung im Kanton Schaffhausen (Kantonales Parkgesetz) - Inkrafttreten

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Art. 8 Kantonales Parkgesetz · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

3. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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