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Art. 7 Gesetz über Pärke von nationaler Bedeutung im Kanton Schaffhausen (Kantonales Parkgesetz) - Leistungsvereinbarungen

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Art. 7 Kantonales Parkgesetz · Leistungsvereinbarungen

1. Die Leistung von Beiträgen setzt den Abschluss einer Vereinbarung der Parkträgerschaft mit dem Kanton voraus.

2. Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere

a) die von der Parkträgerschaft zu erbringenden Leistungen und die damit angestrebten Wirkungen

b) die Modalitäten der Auszahlung der Beiträge des Bundes und des Kantons

c) die Zusammenarbeit der Parkträgerschaft mit den mit Belangen des Parks befassten kantonalen Fachstellen

d) die Berichterstattung durch die Parkträgerschaft

e) die Folgen bei Nichterfüllung der vereinbarten Leistungen

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