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Art. 6 Gesetz über Pärke von nationaler Bedeutung im Kanton Schaffhausen (Kantonales Parkgesetz) - Aufgabe der Parkträgerschaften

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Art. 6 Kantonales Parkgesetz · Aufgabe der Parkträgerschaften

1. Die Parkträgerschaften erstatten dem zuständigen Departement jährlich Bericht über den Betrieb der Pärke. Die Berichterstattung enthält mindestens Informationen über den Fortgang der Massnahmen und den Grad der Zielerreichung, die bisher erhaltenen Beiträge des Bundes und des Kantons sowie die insgesamt für die Zielerreichung eingesetzten Mittel.

2. Sie informieren die mit Belangen von Pärken befassten kantonalen Dienststellen rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeiten und beziehen diese in ihre Entscheidungsprozesse ein.

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