Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
900.400 CH-SH

Art. 5 Gesetz über Pärke von nationaler Bedeutung im Kanton Schaffhausen (Kantonales Parkgesetz) - Beiträge

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Kantonales Parkgesetz · Beiträge

1. Der Kanton leistet auf Gesuch Beiträge an die Errichtung, den Betrieb und die damit verbundene Qualitätssicherung von Pärken, soweit diese vom Bund anerkannt und unterstützt werden.

2. Beiträge durch den Kanton setzen voraus, dass sich die Gemeinden angemessen an der Finanzierung beteiligen.

3. Der jährliche Beitrag des Kantons entspricht dem 2.5-fachen der von den Schaffhauser Gemeinden erbrachten finanziellen Beiträge.

← Art. 4 Kantonales Parkgesetz Gesetz über Pärke von nationaler Bedeutung im Kanton Schaffhausen (Kantonales Parkgesetz) - Gegenstand und Geltungsbereich Art. 6 Kantonales Parkgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →