900.400
CH-SH
Art. 5 Gesetz über Pärke von nationaler Bedeutung im Kanton Schaffhausen (Kantonales Parkgesetz) - Beiträge
Art. 5 Kantonales Parkgesetz · Beiträge
1. Der Kanton leistet auf Gesuch Beiträge an die Errichtung, den Betrieb und die damit verbundene Qualitätssicherung von Pärken, soweit diese vom Bund anerkannt und unterstützt werden.
2. Beiträge durch den Kanton setzen voraus, dass sich die Gemeinden angemessen an der Finanzierung beteiligen.
3. Der jährliche Beitrag des Kantons entspricht dem 2.5-fachen der von den Schaffhauser Gemeinden erbrachten finanziellen Beiträge.