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Art. 4 Gesetz über Pärke von nationaler Bedeutung im Kanton Schaffhausen (Kantonales Parkgesetz) - Zuständigkeit

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Art. 4 Kantonales Parkgesetz · Zuständigkeit

1. Der Regierungsrat

a) prüft Gesuche der Parkträgerschaften zuhanden des Bundes und reicht sie beim Bund ein

b) genehmigt die Programmvereinbarungen über die Ausrichtung von Beiträgen des Bundes an die Parkträgerschaften

c) schliesst die Leistungsvereinbarungen mit den Parkträgerschaften ab

2. Das zuständige Departement

a) richtet Beiträge des Bundes und des Kantons an die betreffenden Parkträgerschaften aus und stellt deren zweckgebundene Verwendung sicher

b) nimmt die Berichterstattung gegenüber dem Bund wahr

c) bezieht die Parkträgerschaften in geeigneter Weise in die Verhandlungen zwischen dem Kanton und dem Bund ein

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