Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
900.400 CH-SH

Art. 3 Gesetz über Pärke von nationaler Bedeutung im Kanton Schaffhausen (Kantonales Parkgesetz) - Aufgaben des Kantons

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Kantonales Parkgesetz · Aufgaben des Kantons

1. Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Errichtung und dem Betrieb von Pärken, indem er

a) Pärke bei seinen Planungen und raumwirksamen Tätigkeiten berücksichtigt

b) sich an der Finanzierung von Pärken beteiligt

c) die internationale und interkantonale Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit mit dem Bund und zwischen den betroffenen kantonalen Fachstellen im Bereich der Pärke koordiniert

← Art. 2 Kantonales Parkgesetz Gesetz über Pärke von nationaler Bedeutung im Kanton Schaffhausen (Kantonales Parkgesetz) - Gegenstand und Geltungsbereich Art. 4 Kantonales Parkgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →