900.400
CH-SH
Art. 3 Gesetz über Pärke von nationaler Bedeutung im Kanton Schaffhausen (Kantonales Parkgesetz) - Aufgaben des Kantons
Art. 3 Kantonales Parkgesetz · Aufgaben des Kantons
1. Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Errichtung und dem Betrieb von Pärken, indem er
a) Pärke bei seinen Planungen und raumwirksamen Tätigkeiten berücksichtigt
b) sich an der Finanzierung von Pärken beteiligt
c) die internationale und interkantonale Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit mit dem Bund und zwischen den betroffenen kantonalen Fachstellen im Bereich der Pärke koordiniert