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Art. 1 Gesetz über Pärke von nationaler Bedeutung im Kanton Schaffhausen (Kantonales Parkgesetz) - Gegenstand und Geltungsbereich

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Art. 1 Kantonales Parkgesetz · Gegenstand und Geltungsbereich

1. Das Gesetz regelt die Unterstützung von Pärken von nationaler Bedeutung (Pärke) im Sinne von Art. 23e ff. des Bundesgesetzes über den Heimatschutz vom 1. Juli 1966 durch den Kanton.

2. Es findet Anwendung auf ganz oder teilweise im Kanton Schaffhausen gelegene Pärke.

Gesetz über Pärke von nationaler Bedeutung im Kanton Schaffhausen (Kantonales Parkgesetz) - Gegenstand und Geltungsbereich Art. 2 Kantonales Parkgesetz →

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