Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
900.400 CH-SH

Gesetz über Pärke von nationaler Bedeutung im Kanton Schaffhausen (Kantonales Parkgesetz) - Gegenstand und Geltungsbereich

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1. Das Gesetz regelt die Unterstützung von Pärken von nationaler Bedeutung (Pärke) im Sinne von Art. 23e ff. des Bundesgesetzes über den Heimatschutz vom 1. Juli 1966 durch den Kanton.

2. Es findet Anwendung auf ganz oder teilweise im Kanton Schaffhausen gelegene Pärke.

1. Das Gesetz bezweckt, optimale Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Pärken zu schaffen.

2. Der Betrieb von Pärken soll dazu beitragen, im Kanton die Qualität von Natur und Landschaft zu erhalten und aufzuwerten und so die Grundlage für eine nachhaltig betriebene Wirtschaft zu schaffen.

3. Es werden insbesondere die nachhaltige Nutzung von lokalen natürlichen Ressourcen, die regionale Verarbeitung und die Vermarktung von im Park erzeugten Produkten sowie die auf einen naturnahen Tourismus und die Umweltbildung ausgerichteten Dienstleistungen gefördert.

1. Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Errichtung und dem Betrieb von Pärken, indem er

a) Pärke bei seinen Planungen und raumwirksamen Tätigkeiten berücksichtigt

b) sich an der Finanzierung von Pärken beteiligt

c) die internationale und interkantonale Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit mit dem Bund und zwischen den betroffenen kantonalen Fachstellen im Bereich der Pärke koordiniert

1. Der Regierungsrat

a) prüft Gesuche der Parkträgerschaften zuhanden des Bundes und reicht sie beim Bund ein

b) genehmigt die Programmvereinbarungen über die Ausrichtung von Beiträgen des Bundes an die Parkträgerschaften

c) schliesst die Leistungsvereinbarungen mit den Parkträgerschaften ab

2. Das zuständige Departement

a) richtet Beiträge des Bundes und des Kantons an die betreffenden Parkträgerschaften aus und stellt deren zweckgebundene Verwendung sicher

b) nimmt die Berichterstattung gegenüber dem Bund wahr

c) bezieht die Parkträgerschaften in geeigneter Weise in die Verhandlungen zwischen dem Kanton und dem Bund ein

1. Der Kanton leistet auf Gesuch Beiträge an die Errichtung, den Betrieb und die damit verbundene Qualitätssicherung von Pärken, soweit diese vom Bund anerkannt und unterstützt werden.

2. Beiträge durch den Kanton setzen voraus, dass sich die Gemeinden angemessen an der Finanzierung beteiligen.

3. Der jährliche Beitrag des Kantons entspricht dem 2.5-fachen der von den Schaffhauser Gemeinden erbrachten finanziellen Beiträge.

1. Die Parkträgerschaften erstatten dem zuständigen Departement jährlich Bericht über den Betrieb der Pärke. Die Berichterstattung enthält mindestens Informationen über den Fortgang der Massnahmen und den Grad der Zielerreichung, die bisher erhaltenen Beiträge des Bundes und des Kantons sowie die insgesamt für die Zielerreichung eingesetzten Mittel.

2. Sie informieren die mit Belangen von Pärken befassten kantonalen Dienststellen rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeiten und beziehen diese in ihre Entscheidungsprozesse ein.

1. Die Leistung von Beiträgen setzt den Abschluss einer Vereinbarung der Parkträgerschaft mit dem Kanton voraus.

2. Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere

a) die von der Parkträgerschaft zu erbringenden Leistungen und die damit angestrebten Wirkungen

b) die Modalitäten der Auszahlung der Beiträge des Bundes und des Kantons

c) die Zusammenarbeit der Parkträgerschaft mit den mit Belangen des Parks befassten kantonalen Fachstellen

d) die Berichterstattung durch die Parkträgerschaft

e) die Folgen bei Nichterfüllung der vereinbarten Leistungen

1. Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

3. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →