900.301
CH-SH
§ 9 Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen - Pflichten
Förderungsmassnahmen - Förderung einzelner Vorhaben
§ 9 Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen · Pflichten
1. Wer um Gewährung von Förderungsmassnahmen ersucht, hat der Geschäftsstelle für die Beurteilung des Vorhabens sämtliche notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen sowie Einblick in die Geschäftsbücher zu gewähren.
2. Insbesondere sind folgende Unterlagen beizubringen
a) * detaillierter Beschrieb des Vorhabens mit Aussagen zu
1. Ausgangslage
2. Grundidee
3. Zielsetzung
4. Organisation / Trägerschaft
5. geplante Umsetzung
6. Kosten- / Aufwandschätzung
7. Finanzierung
8. volkswirtschaftlichem Nutzen
b) der Nachweis, dass das Vorhaben die sachlichen Voraussetzungen von Art. 3 des Gesetzes zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen erfüllt