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§ 8 Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen - Leistungsvereinbarung

Förderungsmassnahmen - Förderung einzelner Vorhaben
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§ 8 Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen · Leistungsvereinbarung

1. Die mit der Gewährung von Förderungsmassnahmen verbundenen Verpflichtungen werden in einer Leistungsvereinbarung festgelegt, die zwischen dem Volkswirtschaftsdepartement und den Leistungsempfängern abzuschliessen ist.

2. Förderungsbeiträge können insbesondere von folgenden Auflagen abhängig gemacht werden

a) angemessene finanzielle Beteiligung der Leistungsempfänger

b) regelmässiges Reporting an die Geschäftsstelle

c) jährliche Berichterstattung an die Geschäftsstelle zuhanden von Kanton und Bund, insbesondere über die Erreichung vereinbarter Zwischenziele

3. Die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen sind einzuhalten.

4. Sind Förderungsmassnahmen aufgrund von irreführenden Angaben in Anspruch genommen worden, fordert das Volkswirtschaftsdepartement auf Antrag der Geschäftsstelle die geleistete Finanzhilfe ganz oder anteilmässig, inklusive Zinsen, zurück.

5. Werden die mit der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig eingehalten, wird die Vereinbarung gekündigt. In diesem Fall sind die ausgerichteten Finanzhilfen vom Volkswirtschaftsdepartement auf Antrag der Geschäftsstelle ganz oder teilweise zurückzufordern.

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