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§ 6 Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen - Voraussetzungen

Förderungsmassnahmen - Förderung einzelner Vorhaben
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§ 6 Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen · Voraussetzungen

1. Förderungsmassnahmen werden insbesondere gewährt für Vorhaben zur Förderung

a) der Innovations- und Anpassungsfähigkeit von Einrichtungen und Institutionen

b) des Wissenstransfers und des Zugangs zu Wissen

c) von Forschung und Entwicklung

d) der Kooperation im regionalen und überregionalen Bereich

e) der Gemeindezusammenarbeit

f) wertschöpfungsorientierter neuer Infrastrukturen bzw. der Nutzung und Vernetzung bestehender Infrastrukturen

g) der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

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