900.301
CH-SH
§ 5 Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen - Finanzierung
Förderungsmassnahmen - Externe Geschäftsstelle
§ 5 Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen · Finanzierung
1. Die Kosten der externen Geschäftsstelle für die Aufgaben gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a werden vom Generationenfonds für Kanton und Gemeinden und vom Bund getragen.