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§ 3 Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen - Leistungsauftrag

Förderungsmassnahmen - Externe Geschäftsstelle
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§ 3 Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen · Leistungsauftrag

1. Überträgt der Regierungsrat die Aufgaben gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a Dritten, so regelt er mit einem Leistungsauftrag folgende Angaben

a) allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit

b) Zielsetzungen und Leistungen zur Förderung von Initiativen, Programmen und Projekten

c) Form und Höhe der Vergütungen

d) Budget und Mittelverwendung

e) Controlling/Berichterstattung der Tätigkeit der externen Geschäftsstelle

f) Dauer und Kündigung des Leistungsauftrags

g) Schweigepflicht

2. Jede Änderung des Leistungsauftrags bedarf der Schriftform.

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