900.301
CH-SH
§ 2 Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen - Verfahren
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen · Verfahren
1. Die Geschäftsstelle unterbreitet dem Volkswirtschaftsdepartement die Gesuche zur Gewährung von Förderungsmassnahmen mit begründetem Antrag auf Zustimmung oder Ablehnung. Dieses prüft die Anträge und leitet sie zum Entscheid an den Regierungsrat weiter.