900.301
CH-SH
§ 1 Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen · Zuständigkeit
1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Förderung der Regional- und Standortentwicklung. Die Federführung obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement.