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§ 1 Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen · Zuständigkeit

1. Der Regierungsrat ist zuständig für die Förderung der Regional- und Standortentwicklung. Die Federführung obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement.

Zuständigkeit § 2 Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen →

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