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Art. 8 Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen - Beteiligung der Leistungsempfänger

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Art. 8 Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen · Beteiligung der Leistungsempfänger

1. Die Leistungsempfänger haben sich mit eigenen Mitteln an den Kosten der Vorhaben nach Massgabe ihres Nutzens und im Rahmen ihrer Möglichkeiten angemessen zu beteiligen.

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