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Art. 7 Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen - Beiträge des Bundes

Finanzierung
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Art. 7 Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen · Beiträge des Bundes

1. Der Bund richtet dem Kanton pauschal bemessene Beiträge aus seinem Fonds für Regionalentwicklung aus, welche aufgrund des kantonalen Umsetzungsprogramms in mehrjährigen Programmvereinbarungen festgelegt werden und projektbezogen zu verwenden sind.

2. Der Kanton kann über die gemeinsam mit dem Bund finanzierten Vorhaben hinaus auch solche fördern, welche vom Bund aus rechtlichen oder finanziellen Gründen nicht unterstützt werden.

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