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Art. 6 Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen - Generationenfonds für Kanton und Gemeinden

Finanzierung
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Art. 6 Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen · Generationenfonds für Kanton und Gemeinden

1. Der Generationenfonds wird geäufnet aus

a) einem Anteil der Jubiläumsausschüttung 2008 der Schaffhauser Kantonalbank in Höhe von Fr. 40'000'000.00

b) dem Liquidationserlös des kaufmännischen Direktorialfonds

c) seinen Kapitalerträgen sowie

d) allfälligen weiteren Zuwendungen

2. Die Mittel des Generationenfonds dürfen bis zu einem Bestand von Fr. 10'000'000.00 für Förderungsmassnahmen verwendet werden.

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