Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
900.300 CH-SH

Art. 4 Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen - Leistungsvereinbarung

Förderungsmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen · Leistungsvereinbarung

1. Die Gewährung von Förderungsmassnahmen wird mit den Leistungsempfängern in einer Vereinbarung, welche die gegenseitigen Verpflichtungen festhält, geregelt.

2. Förderungsmassnahmen werden von Auflagen abhängig gemacht.

3. Zu Unrecht bezogene Förderungsmassnahmen sind mit Zins zurückzuerstatten. Ebenso sind ausgerichtete Förderungsmassnahmen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die mit der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig eingehalten werden.

4. Die Leistungsvereinbarung ist in geeigneter Weise zu publizieren.

← Art. 3 Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen Zweck Art. 5 Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →