900.300
CH-SH
Art. 4 Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen - Leistungsvereinbarung
Förderungsmassnahmen
Art. 4 Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen · Leistungsvereinbarung
1. Die Gewährung von Förderungsmassnahmen wird mit den Leistungsempfängern in einer Vereinbarung, welche die gegenseitigen Verpflichtungen festhält, geregelt.
2. Förderungsmassnahmen werden von Auflagen abhängig gemacht.
3. Zu Unrecht bezogene Förderungsmassnahmen sind mit Zins zurückzuerstatten. Ebenso sind ausgerichtete Förderungsmassnahmen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die mit der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig eingehalten werden.
4. Die Leistungsvereinbarung ist in geeigneter Weise zu publizieren.