Art. 3 Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen - Massnahmen und Voraussetzungen
Art. 3 Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen · Massnahmen und Voraussetzungen
1. Zur Förderung kann der Kanton Finanzhilfen in Form von Investitions- und Betriebsbeiträgen oder Zinskostenzuschüssen oder Darlehen gewähren für innovative und wertschöpfungsorientierte Vorhaben, die
a) einen volkswirtschaftlichen Nutzen für den Kanton bzw. seine Regionen und Gemeinden haben
b) zu einer Verbesserung der Rahmenbedingungen führen bzw. die Konkurrenzposition gegenüber anderen Regionen im Wettbewerb der Standorte verbessern
c) strukturelle Probleme der Gegenwart oder Zukunft lösen oder
d) nachhaltig positive Auswirkungen auf den Kanton bzw. die Regionen und Gemeinden haben und die Standortattraktivität erhöhen
2. Unter Vorbehalt von Art. 14bis werden nicht gefördert
a) Investitionen, welche die Basisinfrastruktur betreffen
b) Vorhaben, die unter andere Förderprogramme fallen oder zu den Kernaufgaben von Kanton und Gemeinden gehören
c) Projekte, welche nicht den langfristigen Zielsetzungen des kantonalen Umsetzungsprogramms entsprechen
3. Den Vorhaben muss ein klares Konzept sowie eine definierte Trägerschaft zugrunde liegen.
4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderungsmassnahmen.