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Art. 2 Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen - Ziele

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen · Ziele

1. Ziele der Förderung sind insbesondere

a) ein nachhaltiges Wachstum von Wirtschaft, Bevölkerung und Steuersubstrat bei gleichzeitiger Stärkung von Wohlfahrt und Lebensqualität sowie eines attraktiven Arbeitsmarktes

b) der Ausbau der volkswirtschaftlichen Diversifikation und die Stärkung zukunftsorientierter Branchen

c) eine nachhaltige Entwicklung von Gesellschaft und Umwelt

d) die Entwicklung leistungsfähiger Gemeinden durch überkommunale Zusammenarbeit oder Verbundlösungen und eine zeitgemässe Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden

e) die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen und kostengünstigen Service Public und einer leistungsfähigen Verwaltung

f) ein Ausbau der Zusammenarbeit mit den benachbarten Gebietskörperschaften

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