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Art. 1 Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen · Zweck

1. Dieses Gesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft im Kanton durch eine gezielte Förderung von Initiativen, Programmen und Projekten zur Regional- und Standortentwicklung stärken, die Wertschöpfung erhöhen und zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen beitragen.

Zweck Art. 2 Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen →

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