900.200
CH-SH
Art. 8 Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss (Ruhetagsgesetz) - Offenhalten an öffentlichen Ruhetagen
Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte des Detailhandels
Art. 8 Ruhetagsgesetz · Offenhalten an öffentlichen Ruhetagen
1. An öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten.
2. Das Verbot des Offenhaltens an öffentlichen Ruhetagen gilt nicht für Betriebsarten, für welche nach dem Bundesrecht Sonntagsarbeit zulässig ist.