Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
900.200 CH-SH

Art. 8 Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss (Ruhetagsgesetz) - Offenhalten an öffentlichen Ruhetagen

Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte des Detailhandels
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Ruhetagsgesetz · Offenhalten an öffentlichen Ruhetagen

1. An öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten.

2. Das Verbot des Offenhaltens an öffentlichen Ruhetagen gilt nicht für Betriebsarten, für welche nach dem Bundesrecht Sonntagsarbeit zulässig ist.

← Art. 7 Ruhetagsgesetz Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss (Ruhetagsgesetz) - Öffentliche Ruhetage Art. 11 Ruhetagsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →