Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
900.200 CH-SH

Art. 7 Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss (Ruhetagsgesetz) - Offenhalten an Werktagen

Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte des Detailhandels
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Ruhetagsgesetz · Offenhalten an Werktagen

1. Die Verkaufsgeschäfte dürfen an Werktagen im Sommer von 5 Uhr bis 22 Uhr und im Winter von 6 Uhr bis 22 Uhr geöffnet sein.

2. Am Abend vor einem öffentlichen Ruhetag sind die Verkaufsgeschäfte um 18 Uhr zu schliessen.

← Art. 6 Ruhetagsgesetz Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss (Ruhetagsgesetz) - Öffentliche Ruhetage Art. 8 Ruhetagsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →