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Art. 6 Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss (Ruhetagsgesetz) - Geltungsbereich

Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte des Detailhandels
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Art. 6 Ruhetagsgesetz · Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Verkaufsgeschäfte des Detailhandels. Apotheken können zur Aufrechterhaltung des Notfalldienstes ausserhalb der ordentlichen Ladenöffnungszeiten offengehalten werden.

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