900.200
CH-SH
Art. 6 Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss (Ruhetagsgesetz) - Geltungsbereich
Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte des Detailhandels
Art. 6 Ruhetagsgesetz · Geltungsbereich
1. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Verkaufsgeschäfte des Detailhandels. Apotheken können zur Aufrechterhaltung des Notfalldienstes ausserhalb der ordentlichen Ladenöffnungszeiten offengehalten werden.