900.200
CH-SH
Art. 5 Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss (Ruhetagsgesetz) - Vorbehalt weiterer Vorschriften
Die öffentlichen Ruhetage
Art. 5 Ruhetagsgesetz · Vorbehalt weiterer Vorschriften
1. Weitere gesetzliche Bestimmungen über die Sonntagsruhe, insbesondere in der Gesetzgebung über das Gastwirtschaftsgewerbe, die Jagd und die Fischerei, bleiben vorbehalten.