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Art. 5 Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss (Ruhetagsgesetz) - Vorbehalt weiterer Vorschriften

Die öffentlichen Ruhetage
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Art. 5 Ruhetagsgesetz · Vorbehalt weiterer Vorschriften

1. Weitere gesetzliche Bestimmungen über die Sonntagsruhe, insbesondere in der Gesetzgebung über das Gastwirtschaftsgewerbe, die Jagd und die Fischerei, bleiben vorbehalten.

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