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Art. 4 Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss (Ruhetagsgesetz) - Ausnahmen

Die öffentlichen Ruhetage
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Art. 4 Ruhetagsgesetz · Ausnahmen

1. An öffentlichen Ruhetagen sind erlaubt

a) die durch die täglichen Bedürfnisse bedingten Arbeiten und Verrichtungen, deren Unterlassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist

b) Hilfeleistungen und Arbeiten bei Naturereignissen, Bränden, Unfällen und ähnlichen Vorkommnissen

c) landwirtschaftliche Arbeiten, die für die Tierhaltung erforderlich oder von der Witterung abhängig sind

d) unaufschiebbare Wartungs- und Reparaturarbeiten

e) der Betrieb der öffentlichen Dienste

2. Das Volkswirtschaftsdepartement kann im Einverständnis mit der zuständigen Gemeindebehörde in besonderen Fällen weitergehende Ausnahmen gestatten.

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