900.200
CH-SH
Art. 3 Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss (Ruhetagsgesetz) - Öffentliche Ruhe
Die öffentlichen Ruhetage
Art. 3 Ruhetagsgesetz · Öffentliche Ruhe
1. An öffentlichen Ruhetagen sind Arbeiten, Betätigungen oder Veranstaltungen, welche durch Lärm oder auf andere Weise die dem jeweiligen öffentlichen Ruhetag angemessene Ruhe und Würde ernstlich stören, untersagt.
2. An hohen Feiertagen sind ausserdem verboten
a) Schiessübungen sowie Sportveranstaltungen jeder Art
b) öffentliche Veranstaltungen und Umzüge nicht religiöser Art
c) * Variétévorstellungen