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Art. 13 Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss (Ruhetagsgesetz) - Strafbestimmungen

Vollzugs-, Straf- und Schlussbestimmungen
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Art. 13 Ruhetagsgesetz · Strafbestimmungen

1. Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vollzugsbestimmungen werden mit Busse bestraft. In besonders leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

2. Der Gemeinderat ahndet Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vollzugsbestimmungen innerhalb seiner Kompetenz; schwere Fälle überweist er der zuständigen kantonalen Behörde. Diese entscheidet endgültig, ob ein schwerer Fall vorliegt.

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