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Art. 1 Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss (Ruhetagsgesetz) - Öffentliche Ruhetage

Die öffentlichen Ruhetage
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Art. 1 Ruhetagsgesetz · Öffentliche Ruhetage

1. Öffentliche Ruhetage sind

a) die Sonntage

b) die Feiertage Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag

2. Der Regierungsrat bezeichnet die im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964 den Sonntagen gleichgestellten Ruhetage.

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