900.101
CH-SH
§ 4 Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz - Kostenbeteiligung
Wirtschaftsförderungsmassnahmen - Wirtschaftsförderungsstelle
§ 4 Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz · Kostenbeteiligung
1. Betrauen Gemeinden oder Dritte die Wirtschaftsförderungsstelle mit über den Leistungsauftrag hinausgehenden Aufgaben, haben sie die entsprechenden Kosten zu übernehmen.