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900.101 CH-SH

§ 4 Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz - Kostenbeteiligung

Wirtschaftsförderungsmassnahmen - Wirtschaftsförderungsstelle
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§ 4 Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz · Kostenbeteiligung

1. Betrauen Gemeinden oder Dritte die Wirtschaftsförderungsstelle mit über den Leistungsauftrag hinausgehenden Aufgaben, haben sie die entsprechenden Kosten zu übernehmen.

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