900.101
CH-SH
§ 3 Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz - Leistungsauftrag
Wirtschaftsförderungsmassnahmen - Wirtschaftsförderungsstelle
§ 3 Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz · Leistungsauftrag
1. Der Regierungsrat überträgt die Führung der Wirtschaftsförderungsstelle mit einem Leistungsauftrag Dritten.
2. Der Leistungsauftrag umfasst insbesondere Angaben über
a) allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit
b) * Zielsetzungen und Leistungen in den Bereichen Standort-Marketing, Betreuung ansässiger Unternehmen, Ansiedlung neuer Unternehmen, Technologietransfer, Jungunternehmerförderung und Wohnort-Marketing
c) * Form und Höhe der Vergütungen
d) Budget und Mittelverwendung
e) Controlling / Berichterstattung
f) Dauer und Kündigung der Mandatsvereinbarung
g) Schweigepflicht
3. Jede Änderung des Leistungsauftrags bedarf der Schriftform.