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900.101 CH-SH

§ 3 Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz - Leistungsauftrag

Wirtschaftsförderungsmassnahmen - Wirtschaftsförderungsstelle
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§ 3 Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz · Leistungsauftrag

1. Der Regierungsrat überträgt die Führung der Wirtschaftsförderungsstelle mit einem Leistungsauftrag Dritten.

2. Der Leistungsauftrag umfasst insbesondere Angaben über

a) allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit

b) * Zielsetzungen und Leistungen in den Bereichen Standort-Marketing, Betreuung ansässiger Unternehmen, Ansiedlung neuer Unternehmen, Technologietransfer, Jungunternehmerförderung und Wohnort-Marketing

c) * Form und Höhe der Vergütungen

d) Budget und Mittelverwendung

e) Controlling / Berichterstattung

f) Dauer und Kündigung der Mandatsvereinbarung

g) Schweigepflicht

3. Jede Änderung des Leistungsauftrags bedarf der Schriftform.

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