900.101
CH-SH
§ 2 Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz - Verfahren
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz · Verfahren
1. Die Wirtschaftsförderungsstelle beantragt dem Volkswirtschaftsdepartement die Mittel für die einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge. Dieses prüft die Anträge und leitet sie bei Zustimmung zum Entscheid an die zuständigen Stellen auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene weiter.