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§ 2 Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz - Verfahren

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung zum Wirtschaftsförderungsgesetz · Verfahren

1. Die Wirtschaftsförderungsstelle beantragt dem Volkswirtschaftsdepartement die Mittel für die einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge. Dieses prüft die Anträge und leitet sie bei Zustimmung zum Entscheid an die zuständigen Stellen auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene weiter.

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