900.100
CH-SH
Art. 7 Wirtschaftsförderungsgesetz - Leistungsvereinbarung
Wirtschaftsförderungsmassnahmen - Förderung einzelner Unternehmen
Art. 7 Wirtschaftsförderungsgesetz · Leistungsvereinbarung
1. Einzelbetriebliche Förderungsbeiträge werden in einer Leistungsvereinbarung festgelegt. Die Vereinbarung regelt die gegenseitigen Verpflichtungen.
2. Förderungsbeiträge werden von Auflagen abhängig gemacht.
3. Zu Unrecht bezogene Förderungsbeiträge sind mit Zins zurückzuerstatten. Ebenso sind ausgerichtete Förderungsbeiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die mit der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig eingehalten werden.