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Art. 5 Wirtschaftsförderungsgesetz - Voraussetzungen

Wirtschaftsförderungsmassnahmen - Förderung einzelner Unternehmen
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Art. 5 Wirtschaftsförderungsgesetz · Voraussetzungen

1. Der Regierungsrat kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite innovative Vorhaben ansässiger oder sich im Kanton neu ansiedelnder Unternehmen mit Förderungsbeiträgen unterstützen, wenn

a) das Vorhaben von volkswirtschaftlicher Bedeutung für den Kanton ist

b) * dadurch im Kanton bestehende Arbeitsplätze erhalten, neue geschaffen, die Innovationskraft gestärkt oder die Wettbewerbsfähigkeit erhöht werden

c) dem Vorhaben ein klares Konzept zugrunde liegt

d) die Unternehmenstätigkeit ganz oder überwiegend auf einen überregionalen Markt ausgerichtet ist und

e) die arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden

2. Er kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite überdies Institutionen und Programme unterstützen, die den Wissens- und Technologietransfer im Kanton Schaffhausen fördern, zur Steigerung der Innovationskraft bei ansässigen Unternehmen beitragen oder die Gründung neuer Unternehmen im Kanton Schaffhausen begünstigen.

3. Es dürfen keine Fördermittel in klassische Staatsaufgaben fliessen.

4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen.

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