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Art. 4 Wirtschaftsförderungsgesetz - Aufgaben

Wirtschaftsförderungsmassnahmen - Wirtschaftsförderungsstelle
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Art. 4 Wirtschaftsförderungsgesetz · Aufgaben

1. Die Wirtschaftsförderungsstelle erbringt der aktuellen Wirtschaftslage angepasste Dienstleistungen. Sie beantragt die Mittel für die Förderungsmassnahmen.

2. Sie macht die Wirtschafts- und Wohnregion Schaffhausen national und international bekannt und stellt ihre besonderen Stärken dar.

3. Sie arbeitet mit Organisationen des Bundes, anderer Kantone und Regionen, den Gemeinden, mit Sozialpartnern, Wirtschaftsverbänden sowie mit anderen öffentlichen und privaten Institutionen und Unternehmen im In- und Ausland zusammen.

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