Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
900.100 CH-SH

Art. 3 Wirtschaftsförderungsgesetz - Organisation

Wirtschaftsförderungsmassnahmen - Wirtschaftsförderungsstelle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Wirtschaftsförderungsgesetz · Organisation

1. Der Kanton führt eine Wirtschaftsförderungsstelle als Anlauf-, Informations- und Koordinationsorgan zwischen Wirtschaft, Politik und Verwaltung. Der Regierungsrat kann diese Aufgabe mit einem Leistungsauftrag Dritten übertragen. Gegen entsprechende Kostenbeteiligung können die Gemeinden oder Dritte die Wirtschaftsförderungsstelle für eigene Zwecke in Anspruch nehmen.

← Art. 2 Wirtschaftsförderungsgesetz Ziele Art. 4 Wirtschaftsförderungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →