900.100
CH-SH
Art. 3 Wirtschaftsförderungsgesetz - Organisation
Wirtschaftsförderungsmassnahmen - Wirtschaftsförderungsstelle
Art. 3 Wirtschaftsförderungsgesetz · Organisation
1. Der Kanton führt eine Wirtschaftsförderungsstelle als Anlauf-, Informations- und Koordinationsorgan zwischen Wirtschaft, Politik und Verwaltung. Der Regierungsrat kann diese Aufgabe mit einem Leistungsauftrag Dritten übertragen. Gegen entsprechende Kostenbeteiligung können die Gemeinden oder Dritte die Wirtschaftsförderungsstelle für eigene Zwecke in Anspruch nehmen.