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Art. 2 Wirtschaftsförderungsgesetz - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Wirtschaftsförderungsgesetz · Grundsatz

1. Die Wirtschaftsförderung ergänzt und verstärkt die Bestrebungen der Wirtschaft und begünstigt die Anpassung bestehender Strukturen, unter Berücksichtigung der Gesamtinteressen des Kantons.

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