900.100
CH-SH
Art. 2 Wirtschaftsförderungsgesetz - Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Wirtschaftsförderungsgesetz · Grundsatz
1. Die Wirtschaftsförderung ergänzt und verstärkt die Bestrebungen der Wirtschaft und begünstigt die Anpassung bestehender Strukturen, unter Berücksichtigung der Gesamtinteressen des Kantons.