§ 2 Verordnung betreffend die Ausrichtung von Betreuungsgutschriften zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschulalter (Betreuungsgutschriftenverordnung) - Bezugsvoraussetzungen
§ 2 Betreuungsgutschriftenverordnung · Bezugsvoraussetzungen
1. Für die Ausrichtung von Betreuungsgutschriften müssen folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sein
a) Das Kind, für welches Betreuungsgutschriften ausbezahlt werden sollen, muss die Betreuungseinrichtung mindestens zwei halbe Tage pro Woche besuchen.
b) Das Kind sowie eine erziehungsberechtigte Person müssen Wohnsitz im Kanton Schaffhausen haben.
c) Die erziehungsberechtigten Personen, welche die Obhut über das Kind haben, müssen erwerbstätig sein.
2. Erziehungsberechtigte Personen, welche finanzielle Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen oder aufgrund einer von der Invalidenversicherung anerkannten Invalidität eine Kinderbetreuung benötigen oder sich in einer Ausbildung oder in einer Eingliederungsmassnahme einer Sozialversicherung befinden, sind Personen gemäss Abs. 1 lit. c gleichgestellt.
3. Die entsprechenden Nachweise müssen spätestens im Zeitpunkt der ersten Rechnungsstellung bei der Betreuungseinrichtung vorliegen.