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Art. 2 Gesetz zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschulalter - Bezugsvoraussetzungen

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Art. 2 Gesetz zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschulalter · Bezugsvoraussetzungen

1. Betreuungsgutschriften können ausgerichtet werden, sofern die Erziehungsberechtigten kumulativ

a) Wohnsitz im Kanton Schaffhausen haben

b) mindestens ein noch nicht schulpflichtiges Kind haben, welches regelmässig eine Betreuungseinrichtung gemäss Art. 1 Abs. 2 besucht und

c) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Ausbildung absolvieren oder stellensuchend sind

2. Ein Rechtsanspruch auf Betreuungsgutschriften besteht nicht.

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