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857.501 CH-SH

§ 4 Verordnung über die Schwangerschaftsberatungsstellen

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§ 4 Verordnung über die Schwangerschaftsberatungsstellen

1. Das Gesundheitsamt

a) beaufsichtigt die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen

b) veröffentlicht die Anerkennung und das Verzeichnis der Schwangerschaftsberatungsstellen

c) meldet dem Bundesamt für Sozialversicherung jede Anerkennung von Schwangerschaftsberatungsstellen sowie jede Verweigerung einer Anerkennung und erstattet dem Bundesamt jährlich Bericht über die Organisation, die personelle Zusammensetzung und die Tätigkeit der Schwangerschaftsberatungsstellen

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