857.501
CH-SH
§ 3 Verordnung über die Schwangerschaftsberatungsstellen
§ 3 Verordnung über die Schwangerschaftsberatungsstellen
1. Die Schwangerschaftsberatungsstellen haben die Erfüllung der im Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen, in der dazugehörigen Verordnung und in Art. 17 GUMG festgelegten Aufgaben zu gewährleisten.
2. Sie haben dem Gesundheitsamt jährlich bis am 30. November über ihre Organisation und Tätigkeit Bericht zu erstatten.