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§ 2 Verordnung über die Schwangerschaftsberatungsstellen

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§ 2 Verordnung über die Schwangerschaftsberatungsstellen

1. Über Gesuche um Anerkennung von Schwangerschaftsberatungsstellen privater Organisationen entscheidet der Regierungsrat.

2. Die Gesuche haben Angaben über die Trägerschaft, die Organisation, die personelle Zusammensetzung und die Finanzierung der Beratungsstelle zu enthalten.

3. Der Regierungsrat kann Beratungsstellen, die ihre Aufgabe mangelhaft erfüllen, die Anerkennung entziehen.

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