850.111
SHEV
CH-SH
§ 4 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (SHEV) - Organisation der Sozialhilfebehörde
Organisation und Aufgaben
§ 4 SHEV · Organisation der Sozialhilfebehörde
1. Die Sozialhilfebehörde ist so organisiert, dass die Erreichbarkeit für um Hilfe nachsuchende Personen gewährleistet ist und ein diskreter Wartebereich zur Verfügung steht, der von den übrigen Besucherinnen und Besuchern nicht einsehbar ist.
2. Die zuständigen Personen der Sozialhilfebehörde verfügen über die notwendigen Kenntnisse für eine ergebnisorientierte Beratung und Unterstützung. Sie bilden sich laufend weiter und halten Kontakt zu anderen Beratungsstellen.