850.111
SHEV
CH-SH
§ 39 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (SHEV) - Ersatzabgabe
Öffentliche Sozialhilfe - Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen
§ 39 SHEV · Ersatzabgabe
1. Gemeinden, welche die vom kantonalen Sozialamt festgelegte Zahl von Personen aus dem Asylwesen nicht aufnehmen oder nicht aufnehmen können, sind grundsätzlich zu Ersatzabgaben verpflichtet.
2. Besondere Verhältnisse, welche nicht durch die betroffene Gemeinde herbeigeführt wurden, und welche die Aufnahme von Personen aus dem Asylwesen erschweren, können bei den Ersatzabgaben berücksichtigt werden.