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850.111 SHEV CH-SH

§ 32 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (SHEV) - Abrechnung der materiellen Hilfe

Öffentliche Sozialhilfe - Finanzierung
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§ 32 SHEV · Abrechnung der materiellen Hilfe

1. Die Gemeinden rechnen ihre Aufwände und Erträge aus materieller Hilfe quartalsweise mit dem kantonalen Sozialamt ab. Sie reichen diesem ihre Abrechnungen innert 30 Tagen nach Ablauf des Quartals ein.

2. Für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen im Sinne dieser Verordnung bleiben Abweichungen vorbehalten. Das Departement des Innern erlässt die nötigen Weisungen.

3. Werden die Abrechnungen verspätet oder trotz Mahnung unvollständig eingereicht, verlieren die Gemeinden ihren Anspruch auf Kostenrückerstattung nach Art. 35 ff. des Gesetzes.

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